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Versicherungsdeckung für Kernkraftwerkinhaber erhöhen

Der Bund beabsichtigt, die obligatorische Versicherungsdeckung für Inhaber von Schweizer Kernanlagen gut zu verdoppeln. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau stimmt diesem Vorhaben in seiner Vernehmlassungsantwort zu.

Versicherungsdeckung für Kernkraftwerkinhaber erhöhen

 

Der Bund beabsichtigt, die obligatorische Versicherungsdeckung für Inhaber von Schweizer Kernanlagen gut zu verdoppeln. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau stimmt diesem Vorhaben in seiner Vernehmlassungsantwort zu.

Die Vorlage zur Änderung des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG) verfolgt zwei Hauptziele: Erstens soll die vom Inhaber einer Kernanlage geforderte Versicherungsdeckung erhöht werden, wobei der Grundsatz der unbeschränkten Haftung beibehalten wird. Zweitens sollen verschiedene internationale Übereinkommen im Bereich der Haftpflicht für Nuklearschäden ratifiziert werden.

Als erstes Ziel sieht der Vorentwurf eine Erhöhung der Versicherungsdeckung, die ein Inhaber einer in der Schweiz befindlichen Kernanlage zu leisten hat, von 1 auf 2,25 Milliarden Franken vor. Diese Erhöhung bringt den Opfern eines Nuklearschadens eine im Vergleich zu heute wesentlich bessere Deckung. Der Regierungsrat erachtet diese Erhöhung als angemessen.

Das zweite Ziel der Revision besteht darin, das Übereinkommen von Paris sowie das Zusatzübereinkommen von Brüssel über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie anzuerkennen. Diese Übereinkommen beinhalten Grundsätze wie zum Beispiel die Kanalisierung der Haftung auf die Person des Inhabers einer Kernanlage. Sie bieten ebenso Gewähr für eine diskriminierungsfreie Behandlung der Opfer, ausserdem wird ein einziges Gericht für die Behandlung sämtlicher Entschädigungsgesuche als zuständig erklärt. Der Regierungsrat ist mit der Anerkennung des Pariser und Brüsseler Übereinkommens einverstanden.