Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Kanton Thurgau wehrt sich gegen alleinigen Führungsanspruch des Bundes im öffentlichen Personenverkehr

Der Kanton Thurgau will auch in Zukunft die Gestaltung des öffentlichen Verkehrs in seinem Hoheitsgebiet mitbestimmen. Deshalb lehnt er die geplanten Systemführerschaften des Bundes im öffentlichen Personenverkehr in der Vorlage OBI ab. Zusammen mit den Kantonen Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Zug und Zürich der regionalen Konferenz des öffentlichen Verkehrs Zürich (KöV-Zürich) wehrt er sich gegen die Einschränkung der kantonalen Kompetenzen und die Schwächung des Föderalismus: Fremdbestimmte Systemführer sollen das sorgfältig austarierte öV-System nicht beherrschen können. Der öffentliche Verkehr soll eine Verbundaufgabe bleiben, bei der die Besteller ihrem finanziellen Engagement entsprechend auch mitwirken können.

Mitte November verabschiedete der Bund die Botschaft zur Vorlage «Organisation der Bahninfrastruktur» (OBI) zuhanden des Bundesparlaments. Obwohl es sich dem Namen nach um eine Vorlage zur Bahninfrastruktur handelt, fügte der Bund überraschend und ohne Absprache mit den Kantonen auch sachfremde Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) in die Botschaft ein. So will der Bund im öffentlichen Personenverkehr Organisationen als sogenannte Systemführer einsetzen und diese mit weit reichenden Befugnissen für die gesamte Branche ausstatten. Unter anderem hätte ein solcher Systemführer die Kompetenz, schweizweit die Billettpreise festzusetzen oder das Billettsortiment zu bestimmen.

Gefahr eines Angebotsabbaus

Die Kantone tragen den überwiegenden Teil der ungedeckten Kosten im öffentlichen Verkehr, die nicht über Tarifeinnahmen finanziert sind. Mit der Festlegung der Billettpreise und des Sortiments in Tarifverbunden wirken sie nicht nur auf die Entwicklung des öffentlichen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet ein, sondern können auch die finanziellen Folgen für die öffentliche Hand steuern. Ein Tarifdiktat eines Systemführers, wie es die Regelung des Bundes vorsieht, schränkt diesen Handlungsspielraum ein. Verlieren die Kantone die Möglichkeit, auf die eigenen Verbundtarife Einfluss zu nehmen, können sie die Höhe ihres Defizitbeitrags an den öffentlichen Verkehr nur noch über den Umfang des von ihnen bestellten Verkehrsangebots steuern. Dies bedeutet, dass bei einer angespannten finanziellen Lage des Kantons ein Abbau des Angebots und der öV-Qualität in den Regionen droht.

Finanzielles Risiko bei Kantonen und Gemeinden

Stossend ist der Umstand, dass ein vom Bund eingesetzter Systemführer finanzielle Entscheidungen zu Lasten der Kantone und Gemeinden fällen kann, ohne selbst für die Folgen verantwortlich zu sein. Heute bezahlen die Kantone und Gemeinden der Schweiz rund 2,3 Mia. Franken pro Jahr an die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs. Den Orts- und Agglomerationsverkehr, wo nota bene mit Abstand die meisten Fahrten absolviert werden, decken die Kantone und Gemeinden alleine ab. Der Bund steuert 0,9 Mia. Franken an den Regionalverkehr bei. Das heisst, der Bund kommt insgesamt für weniger als 30 Prozent der durch den Betrieb des öV verursachten ungedeckten Kosten auf. Dennoch beansprucht er das alleinige Recht, Systemführer auszusuchen. Die Mehrkosten der Entscheidungen des Systemführers blieben jedoch zum grössten Teil bei den Kantonen und Gemeinden hängen, während ihre Handlungsmöglichkeiten zur Gestaltung des öffentlichen Verkehrs in ihrem Gebiet eingeschränkt werden.

Beunruhigende zentralistische Tendenzen

Die Gesetzesvorlage negiert nicht nur die Finanzverantwortung von Kanton und Gemeinden, sondern unterläuft auch die föderalistische Tradition und das Prinzip der Subsidiarität. Gerade für den heterogenen öV-Markt der Schweiz mit verschiedenen Akteuren erscheint eine zentralisierte Tarifsystemführerschaft ungeeignet. Im Vernehmlassungsverfahren zu OBI hat der Bund jedoch alle Einwände und Vorschläge der überwiegenden Mehrheit der Kantone ignoriert. Es bestehen weder Not, dringender Handlungsbedarf noch substantielle Gründe, dem Bund in den wichtigen Bereichen Tarif und Vertrieb eine Generalermächtigung auszustellen. Die Gesetzesvorlage ist im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes zu unbestimmt und erklärungsbedürftig und stellt überdies auch keinen genügenden Rechtsschutz der Kantone sicher. Die Rolle der Besteller und die Finanzierungsmechanismen im öffentlichen Verkehr werden vom Bund missachtet. In dieser Form hat OBI das Potenzial, die bisher erfolgreich zusammenarbeitende und solidarische öV-Branche zu destabilisieren. Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich fordern daher, die vorgesehenen Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes zu