Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Verordnungen zur Energiestrategie 2050 werden mehrheitlich begrüsst

Falls die Energiestrategie 2050 am 21. Mai vom Schweizer Stimmvolk angenommen wird, sollen die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen bereits auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten. Aus diesem Grund unterbreitet der Bund bereits jetzt die vorgesehenen Verordnungsänderungen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 zur Stellungnahme. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau stimmt diesen im Wesentlichen zu und beschränkt sich auf Hinweise zu einigen Bestimmungen aus dem umfangreichen Paket.

Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 hat das eidgenössische Parlament im September 2016 eine Totalrevision des Energiegesetzes beschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses müssen verschiedene Verordnungen angepasst werden. Der Bund legt ein Gesamtpaket von Anpassungen in insgesamt sieben Verordnungen vor. Darunter sind im Wesentlichen die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die CO2-Verordnung und die Stromversorgungsverordnung.

Einleitend zur Vernehmlassungsantwort drückt der Regierungsrat sein Befremden darüber aus, dass die Vernehmlassungsfrist  für das umfangreiche Verordnungspaket Energiestrategie 2050 bereits vor der Abstimmung vom 21. Mai endet. Im Weiteren  beschränkt er sich auf Hinweise auf einige Bestimmungen aus dem umfangreichen Verordnungspaket. Er begrüsst es, dass der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ein nationales Interesse zugeschrieben wird und die vorgeschlagenen Schwellenwerte für das nationale Interesse scheinen ihm korrekt angesetzt. Hingegen schlägt er vor, dass bei der Festlegung der erforderlichen Grösse und Bedeutung von Wasserkraft- und Windanlagen von nationalem Interesse  die Leistung und nicht die Produktion berücksichtigt wird.
 
Ausserdem äussert er sich zum Eigenverbrauch von selbst produziertem Strom. Der Eigentümer soll nach wie vor die freie Wahl haben, ob er von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) Abrechnungsdienstleistungen bezüglich Bezug und Einspeisung von Solarstrom beziehen möchte. Es sollen also weiterhin Modelle zulässig sein, bei denen die Endkunden im direkten Vertragsverhältnis mit dem EVU stehen. Im Weiteren stellt der Regierungsrat den Antrag, dass nebst Mietern und Pächtern auch Stockwerkeigentümer einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vornehmen können. Letztere sollen nicht anders behandelt werden als Mieter oder Pächter.

Schliesslich begrüsst es der Regierungsrat ausdrücklich, dass der Bund wieder vorsieht, Beiträge an kantonale Programme bezüglich Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung zu leisten. Darunter fallen unter anderem Beiträge für Dokumentationen und Medienarbeit, für Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe sowie für Kurse und Schulungen.

Vernehmlassung VO Energiestrategie 2050