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Konsumenteninformation verbessern

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die geplanten Änderungen im Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG). Das schreibt er in seiner Vernehmlassung zu Handen des Bundes. Im Wesentlichen geht es um bessere Informationen über Waren und Dienstleistungen.

Konsumenteninformation verbessern

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die geplanten Änderungen im Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG). Das schreibt er in seiner Vernehmlassung zu Handen des Bundes. Im Wesentlichen geht es um bessere Informationen über Waren und Dienstleistungen.

Unter den Neuheiten legt das KIG Minimalvorschriften für die Information der Konsumenten über die Waren und Dienstleistungen fest. Es sieht ein Klage- und ein Widerrufsrecht vor sowie die Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen. Ausserdem wurden das Obligationenrecht (OR) und das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) angepasst. Dabei handelt es sich um den ersten Teil der KIG-Revision. Der zweite Teil, der sich mit der Produktesicherheit befasst, folgt im Herbst.

Der Teilrevisionsentwurf des KIG setzt den Schwerpunkt auf die Information über die Waren und Dienstleistungen. In Zukunft bestimmt der Staat die Minimalvorschriften für die Information über die Waren und Dienstleistungen, die früher dem Ermessen des Anbieters überlassen waren. Das Gesetz legt die Angaben fest, die der Anbieter liefern muss; namentlich seine Identität, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung und den tatsächlich zu bezahlenden Preis.

Der Regierungsrat ist grundsätzlich mit der Vorlage einverstanden. Er macht nur einen Vorbehalt bezüglich Mitteilungspflicht. Dazu schreibt er, dass sämtliche Gemeinwesen verpflichtet seien, ihre Aufwendungen in Grenzen zu halten. Würden die kantonalen Verwaltungsstellen und Gerichte jedoch in jedem Bundesgesetz dazu angehalten, irgendeiner Amtsstelle des Bundes Urteile und Entscheide in einem bestimmten Sachbereich zuzustellen, widerspreche dies der erwähnten Zielsetzung.