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Änderungen im Gesetz über die Familienzulagen

Der Regierungsrat setzt die Änderungen im Gesetz über die Familienzulagen sowie in der entsprechenden Verordnung auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Auf Gesetzesstufe wird für die Finanzierung der Familienzulagen der Nichterwerbstätigen neu ein maximaler Zuschlag auf die AHV-Beiträge von bis zu 50 Prozent festgelegt und nicht wie bis anhin ein bestimmter, gesetzlich bei 20 Prozent verankerter Beitragssatz. Damit lässt sich leichter auf mögliche Schwankungen eingehen, ohne jedes Mal das Gesetz anpassen zu müssen. Die Beitragsfestsetzung wurde deshalb an den Regierungsrat delegiert, der die Beiträge nun auf Verordnungsebene festlegen kann. Den Beitragssatz ab 2019 hat er in der Verordnung auf 42 Prozent festgelegt.