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Behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer verabschiedet

Der Regierungsrat hat den behördenverbindlichen Raumbedarf der Gewässer genehmigt. Damit erfüllt der Kanton Thurgau die Verpflichtung der Gewässerschutzgesetzgebung, den Gewässerraum bis Ende 2018 umzusetzen. Die Gemeinden haben nun bis Ende 2026 Zeit, den Gewässerraum grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum bis Ende 2018 festzulegen. Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Dieser Raum wird benötigt, damit allfällige Hochwasser schadlos abgeleitet werden können und der natürliche Transport von Geschiebe erfolgen kann. Weiter ermöglicht der Gewässerraum die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt und die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Dazu wird entlang aller oberirdischer Gewässer ein Korridor festgelegt, der primär dem Gewässer zur Verfügung steht. Wie gross der Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab.

Im Kanton Thurgau werden die Vorschriften des Bundes in zwei Phasen umgesetzt. In der ersten Phase hat der Kanton den behördenverbindlichen Raumbedarf für fliessende und stehende Gewässer unter Mitwirkung der Gemeinden erarbeitet. Festgelegt ist er in der «Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer», die der Regierungsrat am 18. Dezember 2018 verabschiedet hat.

In der zweiten Phase legen die Gemeinden nun auf Basis des behördenverbindlichen Raumbedarfs den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum bis Ende 2026 fest. Dies geschieht über die Definition von sogenannten Gewässerraumlinien.

Die behördenverbindliche Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer wirkt sich nicht direkt auf den Einzelnen aus. So bleiben die bestehenden Gewässerabstände nach dem Planungs- und Baugesetz bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien bestehen.

Mit der behördenverbindlichen Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer wird die landwirtschaftliche Nutzung entlang der Gewässer im Kanton Thurgau noch nicht eingeschränkt. Die vom Bundesgesetz vorgeschriebenen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich erst mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums bis 2026.

Bis der Gewässerraum grundeigentümerverbindlich festgelegt ist, prüft das Amt für Umwelt Gesuche um Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände im Einzelfall auf der Grundlage des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer.