Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 2019

In den vergangenen Wochen haben die Thurgauer Gemeinden die Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung 2019 an die berechtigten Personen versandt. Gleichzeitig informieren die örtlichen Krankenkassenkontrollstellen sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2019 einzureichen. Falls der Antrag nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, verfällt der Anspruch. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben, können innert 30 Tage seit Rechtskraft der definitiven Steuerschlussrechnung 2019 bei der zuständigen Krankenkassenkontrollstelle eine Neubemessung beantragen. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. 

Personen mit einer G- oder L-Bewilligung, die in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. In EU-/EFTA-Staaten wohnhafte, nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, sofern sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Unter www.gesundheit.tg.ch ist das Merkblatt «Information zur Prämienverbilligung 2019 im Kanton Thurgau» abzurufen. Ebenfalls stehen die zuständigen Krankenkassenkontrollstellen des Wohn-/Aufenthaltsortes für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.