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Verwaltungsgerichtsentscheid: Stipendienverordnung wird angepasst

Kürzlich hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Stipendienberechtigung für Ausbildungen der Sekundarstufe II auch für private Angebote gelten muss. In Nachachtung dieses Entscheids hat der Regierungsrat die Stipendienverordnung angepasst.

Im Jahr 2017 hatte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung für alle Ausbildungen der Sekundarstufe II auf Anbieter mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder mit öffentlich-rechtlichem Leistungsauftrag eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2019 entschieden, dass diese Einschränkung nicht weiter angewendet werden darf, da sie vom Gesetzgeber selbst, also vom Grossen Rat, hätte festgelegt oder eine entsprechende Delegationsnorm hätte erlassen werden müssen.

Der Regierungsrat hat die entsprechende Bestimmung in der Stipendienverordnung angepasst und den Ausschluss der privaten Angebote bei der Beitragsberechtigung aufgehoben. Die Berechnung sowohl von Stipendien als auch von Ausbildungsdarlehen für private Angebote richtet sich demnach aber nach der kostengünstigsten Ausbildungsvariante.

Im Zuge der Anpassung der Stipendienverordnung durch den Verwaltungsgerichtsentscheid hat der Regierungsrat zwei weitere Änderungen vorgenommen. So hat er einerseits die Beitragsberechtigung für den Integrationskurs 2 präzisiert, indem er eine Altersbeschränkung eingeführt hat. Andererseits hat er die Praxis der Auszahlungsmodalitäten gestrafft, indem die Auszahlung nur noch an die Bewerberin oder den Bewerber beziehungsweise an deren rechtliche Vertretung erfolgt.