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Programm Agglomerationsverkehr: Erste Generationen nicht mehr einbeziehen

Der Regierungsrat ist mit der Teilrevision über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen des Programms Agglomerationsverkehr beziehungsweise der dazu gehörigen Verordnung des Bundes grundsätzlich einverstanden. Gleiches gilt für die Konsultation der Richtlinien zum Programm Agglomerationsverkehr.

Die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV) soll mit der Vernehmlassungsvorlage totalrevidiert und aufgehoben werden. Der vorgelegte Verordnungsentwurf übernimmt die bestehenden Bestimmungen der PAvV und enthält neu die Rechte und Pflichten der Trägerschaften bei der Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen sowie die wichtigsten Schritte der Bundesprüfung.

Der Regierungsrat ist mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort ans UVEK. Allerdings fordert er, dass bei der Umsetzungsbeurteilung der A-Massnahmen auf den Einbezug der Massnahmen aus der ersten und zweiten Generation zu verzichten ist, da es sich bei diesen aufgrund der fehlenden Erfahrung oft um wenig ausgereifte Projekte handelt. Ausserdem sei statt des Beginns der Bauarbeiten das Vorliegen einer Finanzierungsvereinbarung als massgebender Zeitpunkt für die Einhaltung der Fristen zu bezeichnen.

Ebenfalls grundsätzlich begrüsst werden die vom Bundesamt für Raumentwicklung vorgeschlagenen Richtlinien zum Programm Agglomerationsverkehr (RPAV). Der Regierungsrat weist unter anderem aber auch in dieser Vernehmlassungsantwort darauf hin, dass die Umsetzungsbeurteilung einer neuen Agglomerationsprogramm-Generation erst ab der dritten Generation angewandt werden dürfe, da die ersten beiden Generationen nach anderen Kriterien erarbeitet worden sind.

Vernehmlassungsantwort Agglomerationsverkehr [pdf, 119 KB]