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Mehr Begegnungs- und Besuchsmöglichkeiten in den Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Kanton Thurgau

Die Covid-19-Massnahmen des Bundes werden seit 27. April 2020 in verschiedenen Bereichen schrittweise gelockert. Basierend auf den aktuell niedrigen Fallzahlen und aufgrund der Lockerungen des Bundes hat das Departement für Finanzen und Soziales entschieden, das Besuchsverbot für Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufzuheben. Anstelle des Besuchsverbots tritt eine Besuchsregelung in Kraft.

Die Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben die herausfordernden Wochen mit Besuchsverbot mit grossem Engagement bewältigt und sich verantwortungsvoll um die Bewohnerinnen und Bewohner gekümmert. Dafür gebührt Ihnen Lob und ein herzliches Dankeschön. Das zuständige Departement für Finanzen und Soziales konnte ab dem 1. Mai 2020 das Besuchsverbot für die Pflegeheime und ab dem 27. April 2020 in den Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen lockern. Seither sind Besuche an definierten Stellen im öffentlichen Bereichen, sogenannten Begegnungszonen, möglich. Seit fünf Wochen liegt im Kanton Thurgau die nachgewiesene Zahl von Neuinfektionen bei deutlich unter einer Person pro Tag. Dies gab den Ausschlag, das Besuchsverbot per 30. Mai 2020 aufzuheben. Anstelle des Verbotes tritt eine Besuchsregelung in Kraft.

Besuche innerhalb und ausserhalb des Pflegeheimes möglich

Besuche können unter Einhaltung der Vorgaben innerhalb und ausserhalb des Pflegeheimes stattfinden. Damit werden auch Besuche in den Zimmern und Spaziergänge wieder möglich. Diese Änderung der Rahmenbedingungen benötigt je nach aktueller Situation im Pflegeheim etwas Zeit. Viele Bewohnerinnen und Bewohner wünschen sich, dass sie bestmöglich geschützt sind und dafür die Schutzmassnahmen strikte eingehalten werden. Dies hat eine Umfrage des Verbands CURAVIVA Thurgau gezeigt. Spätestens ab dem 8. Juni 2020 ermöglichen alle Pflegeheime Besuche von Bewohnerinnen und Bewohnern im und ausserhalb des Pflegeheimes unter Einhaltung der Verhaltens- und Hygieneregeln. Die Pflegeheime zählen auf alle Besucherinnen und Besucher, dass sie mit der notwendigen Umsicht die Besuchsregelung unter Einhaltung des Schutzkonzeptes umsetzen.

Einhaltung der Verhaltens- und Hygieneregeln bleibt zentral

Zentral bleibt die Einhaltung der Verhaltens- und Hygieneregeln. Die Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen verfügen über ein Schutzkonzept, und alle Personen haben sich an diese Vorgaben und die Verhaltens- und Hygieneregeln des Bundes zu halten. Jede Besucherin und jeder Besucher hat eine Gesundheits-Checkliste wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Es dürfen keine Personen mit Symptomen für einen Besuch zugelassen werden. Die Besuchsdauer und die Besuchsfrequenz kann vom Pflegeheim oder den Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in begründeten Fällen begrenzt werden.

Paradigmenwandel in den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von einem «Besuchsverbot mit Ausnahmen» zu einem «Besuchsrecht mit Auflagen»

Ab dem 30. Mai 2020 erhalten die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne der Eigenverantwortung mehr Spielräume und Verantwortung. Besuche innerhalb sowie Spaziergänge, Ausflüge und Besuche ausserhalb des Einrichtungsgeländes sind in einer möglichst hohen Normalität zu ermöglichen. Wochenendbesuche und Ferienaufenthalte von Klientinnen und Klienten bei den Eltern und Angehörigen können von den Einrichtungen bewilligt werden. Eine Wiederaufnahme von Klientinnen und Klienten, welche derzeit noch von Eltern und/oder Angehörigen zu Hause betreut werden, wird aktiv durch die Einrichtungen angestrebt. Neuaufnahmen von Personen, die einen Einrichtungsplatz benötigen, können ebenfalls wieder erfolgen. Einrichtungen, die ihre Tagesstrukturen mit und ohne Lohn geschlossen haben, öffnen diese wieder und die Klientinnen und Klienten können wieder zurück an ihre Arbeitsstelle.

Dabei gelten die vom Bund vorgegebenen Anzahl Personen und Verhaltensregeln sowie die Einhaltung und Umsetzung des Schutzkonzeptes der jeweiligen Einrichtung. Der Schutz von besonders gefährdeten Klientinnen und Klienten gilt es nach wie vor aufrecht zu erhalten.