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Die Nothilfestrategie wird leicht angepasst

Der Regierungsrat hat den Testphasenbericht und die angepasste Kantonale Nothilfestrategie (KNS) genehmigt und befürwortet deren Umsetzung. Die KNS dient als Richtlinie, wie die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Nothilfe sowie die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen koordiniert und umgesetzt werden können.

Am 1. März 2019 trat das revidierte Asylgesetz in Kraft. Der Kanton Thurgau ist seither zuständig für den Wegweisungsvollzug von ausreisepflichtigen Personen ab dem Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (BAZoV) des Staatssekretariates für Migration (SEM) in Kreuzlingen für die Kantone der Asylregion Ostschweiz. Kann ein Wegweisungsvollzug nicht innert der gesetzlich vorgegeben maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen im BAZoV erfolgen, tritt die ausreisepflichtige Person in den Kanton Thurgau in die Nothilfestrukturen über. Um dieser Personengruppe Rechnung zu tragen, wurde die kantonale Nothilfestrategie erarbeitet und in einer Testphase angewandt.

Während der Testphase wurden dem Kanton Thurgau 656 Personen vom SEM zugeteilt. Auf den Wegweisungsvollzug entfielen 158 Personen zur Rückkehr in das Heimatland und 355 Personen zur Rückkehr in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat. Ein grosser Teil dieser Personen konnte direkt ab BAZoV zurückgeführt werden oder reiste unkontrolliert ab. In die KNS traten während der Testphase ab BAZoV lediglich 28 ausreisepflichtige Fälle über. Der Bericht zeigt auf, dass die Wirkungsziele der KNS erreicht wurden. Dennoch wurden die Erkenntnisse der Testphase aufgenommen und die KNS wurde angepasst. Es hat sich unter anderem gezeigt, dass eine Unterteilung der Nothilfe in weitere Stufen und Verschärfungen nicht praxistauglich ist. Die Unterbringung in Nothilfeunterkünften ist bereits eine Minimalleistung. In der Nothilfeunterbringung entfallen deshalb künftig die Stufenwechsel. Ausserdem werden Zwangsmassnahmen weiterhin angeordnet, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt und verhältnismässig sind. 

Während der Testphase haben sich auch engagierte Vereine aktiv in die Art und Weise der Ausgestaltung der Unterbringung in den Nothilfeunterkünften eingebracht. Soweit nicht die rechtsstaatlichen Verpflichtungen der Behörden Grenzen setzen, wurde darauf soweit möglich und zielführend eingegangen. Die Testphase hat überdies aufgezeigt, dass die KNS oft missverstanden wurde. Die KNS dient als Richtlinie, wie die SODK-Empfehlungen zur Nothilfe sowie die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen koordiniert und umgesetzt werden. Die Tatsache der asylrechtlichen Nothilfe und Ausreisepflicht ist also keine Konsequenz der KNS, sondern die Folge von rechtsstaatlich gefällten Asylentscheiden.

https://migrationsamt.tg.ch/asyl-und-rueckkehr/kantonale-nothilfestrategie.html/9515