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Verordnung über Zivilstandswesen tritt am 1. Juli in Kraft

Die Einführung des elektronischen Personenstandsregisters und die Reduktion der Anzahl Zivilstandsämter im Kanton Thurgau von 80 auf acht erforderten eine Totalrevision der kantonalen Verordnung über das Zivilstandswesen. Nach der Vernehmlassung hat der Regierungsrat nun beschlossen, die Verordnung auf 1. Juli 2005 in Kraft zu setzen.

Verordnung über Zivilstandswesen tritt am 1. Juli in Kraft

 

Die Einführung des elektronischen Personenstandsregisters und die Reduktion der Anzahl Zivilstandsämter im Kanton Thurgau von 80 auf acht erforderten eine Totalrevision der kantonalen Verordnung über das Zivilstandswesen. Nach der Vernehmlassung hat der Regierungsrat nun beschlossen, die Verordnung auf 1. Juli 2005 in Kraft zu setzen.

Die Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung des Zivilstandswesen dauerte vom 18. Februar bis zum 20. April 2005. Dabei wurden Anliegen des Verbandes der Thurgauer Gemeinden, des Verbandes der Thurgauer Zivilstandsbeamten, der Staatskanzlei sowie des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen soweit wie möglich berücksichtigt.

Die 16 Paragrafen umfassende Verordnung hält die acht neuen Amtssitze der Zivilstandsämter der Bezirke fest, nämlich Amriswil, Arbon, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Sirnach, Steckborn und Weinfelden. Berücksichtigt sind damit die bevölkerungsreichsten Gemeinden der jeweiligen Bezirke. Abgesehen von den Bezirken Bischofszell und Münchwilen sind dies auch gleichzeitig die Bezirkshauptorte.

Im Weiteren legt die Verordnung fest, dass der Kanton ein Sonderzivilstandsamt führt, das dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen angegliedert ist. Es hat die Aufgaben, ausländische Entscheidungen oder Urkunden aus dem Ausland, Entscheide von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsverfügungen des Bundes oder von Bundesgerichtsurteilen zu erfassen sowie die testamentarische Anerkennung eines Kindes zu beurkunden.

Bei der bisherigen Organisation des Zivilstandswesens war es nicht erforderlich, eine spezielle Regelung für die Anzeige von Todesfällen vorzusehen. Da neu der Kanton und nicht mehr die Gemeinden für die Führung der Zivilstandsämter zuständig ist, wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Todesfall bei der Wohngemeinde angezeigt werden kann, wenn eine Person an ihrem Wohnort verstorben ist. Die Gemeinde, die eine Anzeige entgegennimmt, muss den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt melden. Den Todesfall direkt beim zuständigen Zivilstandsamt anzuzeigen haben die Spitäler, die Alters- und Pflegeheime sowie Anstalten.

Mit der Inkraftsetzung der Verordnung auf den 1. Juli 2005 wird auch die Bildung der neuen Zivilstandsämter wirksam. Im Sinne einer Übergangslösung haben die bisherigen Zivilstandsbeamtinnen und -beamten die Möglichkeit, Ehevorbereitungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2005 eingeleitet wurden, zu Ende zu führen. Ebenso können sie Trauungen bis zum 30. September 2005 vornehmen, falls die zivilstandsrechtlichen Vorbereitungen dafür bis zum 30. Juni 2005 abgeschlossen sind.