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Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenkasse 2005

In den vergangenen Wochen erfolgte in den Thurgauer Gemeinden der Versand der Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2005 an die berechtigten Personen. Gleichzeitig informierten die Gemeinden sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenkasse 2005

 

In den vergangenen Wochen erfolgte in den Thurgauer Gemeinden der Versand der Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2005 an die berechtigten Personen. Gleichzeitig informierten die Gemeinden sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2005 verfällt von Gesetzes wegen am Ende des Kalenderjahres 2005. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und die trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen (insbesondere Personen, die im Jahr 2004 den Zivilstand, respektive ihren Wohnsitz gewechselt haben), melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Wohngemeinde, in der sie am 1. Januar 2005 ihren Wohnsitz hatten. Grenzgänger und Kurzaufenthalter, die in der Schweiz gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, beziehungsweise ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Kurzaufenthalter müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland, beziehungsweise vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises und des Nachweises der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. In EG-/EFTA-Staaten wohnhafte, nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgänger, Jahres- und Kurzaufenthalter mit Schweizer-, respektive EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Für weitere Informationen steht die Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde zur Verfügung. Das Merkblatt Prämienverbilligung 2005 mit den detaillierten Angaben kann auf der Internet-Homepage unter www.gesundheitsamt.tg.ch abgerufen werden.