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Arbeitszeitvorschriften für Pizza-Kuriere lockern

Die Arbeitszeitvorschriften für die sogenannten «Pizza-Kuriere» und andere Anbieter von Fertigspeisen sollen gelockert werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat grundsätzlich nichts gegen eine entsprechende Änderung des Arbeitsgesetzes einzuwenden. Das schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort zuhanden des Bundes.

Arbeitszeitvorschriften für Pizza-Kuriere lockern

 

Die Arbeitszeitvorschriften für die sogenannten «Pizza-Kuriere» und andere Anbieter von Fertigspeisen sollen gelockert werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat grundsätzlich nichts gegen eine entsprechende Änderung des Arbeitsgesetzes einzuwenden. Das schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort zuhanden des Bundes.

Hauslieferdienste gelten heute nach Arbeitsgesetz nicht als Gastbetriebe, da letztere als Betriebe definiert werden, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke an Ort und Stelle abgeben. Aus heutiger Sicht scheint diese Definition nicht mehr zeitgemäss zu sein. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Bedürfnisse bezüglich der Hauslieferung von Speisen gewandelt haben. Das heutige Recht trägt diesen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung. Deshalb hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vorbereitet, um diese Betriebskategorie darin zu integrieren.

Der Regierungsrat stimmt der vorgeschlagenen Änderung grundsätzlich zu, da die geltende Regelung insbesondere für Unternehmen, die nicht gleichzeitig einen Gastgewerbebetrieb unterhalten, ein gewisses Problem darstellen dürfte. Allerdings stellt er die Frage, ob sich die vorgesehene Änderung auf Paragraf 27 des Arbeitsgesetzes abstützen lässt, wo es unter Absatz 2 unter anderem heisst, dass Sonderbestimmungen für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unterhaltung erlassen werden können. Mit Bewirtung im Sinne der angeführten Norm habe die neue Tätigkeit nämlich nicht mehr viel zu tun. Viel eher handle es sich dabei um eine Dienstleistung, die von Verkaufsbetrieben erbracht wird, die den kantonalen Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetzen unterstehen. Der Regierungsrat regt deshalb an, diese Fragestellung vertieft zu überprüfen.