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Ja zu neuen Regelungen für Revisionsstellen von Stiftungen

Grundsätzlich begrüsst der Regierungsrat des Kantons Thurgau die neuen Regelungen betreffend Revisionsstellen von Stiftungen. Das schreibt er in seiner Vernehmlassung zu einem vom Bund unterbreiteten Verordnungsentwurf.

Ja zu neuen Regelungen für Revisionsstellen von Stiftungen

 

Grundsätzlich begrüsst der Regierungsrat des Kantons Thurgau die neuen Regelungen betreffend Revisionsstellen von Stiftungen. Das schreibt er in seiner Vernehmlassung zu einem vom Bund unterbreiteten Verordnungsentwurf.

Die Bundesversammlung hat im Oktober 2004 eine Revision des Stiftungsrechts im Zivilgesetzbuch verabschiedet. Ein neuer Artikel sieht vor, dass der Bundesrat bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung ausnahmsweise einen besonders befähigten Revisor beiziehen muss. Der vom Bund unterbreitete Entwurf zu einer Verordnung betreffend die Revisionsstelle von Stiftungen beantwortet die zwei Fragen, deren Regelung das ZGB dem Bundesrat delegiert: Welche Stiftungen brauchen keine Revisionsstelle? Welche Stiftungen müssen einen besonders befähigten Revisor beiziehen?

Vorgesehen ist, dass die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreien kann, wenn das Reinvermögen der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weniger als 20 000 Franken beträgt und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden aufruft. Im Interesse der Spender verlangt der Verordnungsentwurf, dass die Stiftung namentlich dann einen besonders befähigten Revisor bezeichnen muss, wenn sie öffentlich zu Spenden aufruft und in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Spenden von jeweils mehr als 100 000 Franken erhält.

Mit dieser vorgeschlagenen Regelung ist der Regierungsrat grundsätzlich einverstanden. Allerdings bedauert er, dass wegen der laufenden Änderung des Obligationenrechts und dem kommenden Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisoren schon bald mit einer Revision der Verordnung gerechnet werden muss, weil die Begriffe «Revisionsstelle/befähigter Revisor» durch die Terminologie «ordentliche/eingeschränkte Revision» abgelöst werden sollen.

Im Weiteren regt der Regierungsrat an, im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesrevisionen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) den Begriff “Kontrollstelle“ durch “Revisionsstelle“ zu ersetzen, damit sich eine einheitliche Terminologie ergibt.