Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

16 Wochen Mutterschaftsurlaub für Kantonsangestellte

Mitarbeiterinnen des Kantons Thurgau sollen künftig 16 Wochen bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bekommen mit Anspruch auf den vollen Lohn während dieser Zeit. Aufgrund der neuen Regelung des Mutterschaftsurlaubs auf Bundesebene schlägt der Regierungsrat des Kantons Thurgau diese Neuerungen in der Besoldungsverordnung vor und unterbreitet sie dem Grossen Rat in Form einer Botschaft.

16 Wochen Mutterschaftsurlaub für Kantonsangestellte

 

Mitarbeiterinnen des Kantons Thurgau sollen künftig 16 Wochen bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bekommen mit Anspruch auf den vollen Lohn während dieser Zeit. Aufgrund der neuen Regelung des Mutterschaftsurlaubs auf Bundesebene schlägt der Regierungsrat des Kantons Thurgau diese Neuerungen in der Besoldungsverordnung vor und unterbreitet sie dem Grossen Rat in Form einer Botschaft.

Am 26. September 2004 hat das Schweizer Stimmvolk dem bezahlten Mutterschaftsurlaub auf Bundesebene zugestimmt. Die Neuerungen bezüglich der Mutterschaftsentschädigung treten per 1. Juli 2005 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Anspruch auf bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub auf kantonaler Ebene anzupassen, denn die jetzigen Regelungen werden der bundesrechtlichen Mutterschaftsversicherung nicht in allen Bereichen gerecht.

Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bisher wie folgt geregelt: Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Niederkunft während mehr als sechs Monaten besteht Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaub. Während den ersten acht Urlaubswochen erhält die Mitarbeiterin die Besoldung gemäss dem bisherigen Beschäftigungsgrad, die zweiten acht Wochen wird sie gemäss dem Pensum entschädigt, das sie nach der Niederkunft ausübt. Arbeitet die Mutter nach der Niederkunft nicht mehr, besteht ein Anspruch auf acht Wochen bezahlten Urlaub gemäss dem bisherigen Beschäftigungsgrad. Im Weiteren ist der Schwangerschaftsurlaub spätestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Termin anzutreten.

Die neue Bundeslösung sieht einen Anspruch auf Entschädigung bei Mutterschaft von 14 Wochen vor. Die Entschädigung bemisst sich nach dem bisher erzielten Lohn gemäss Beschäftigungsgrad vor der Niederkunft. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des Einkommens, wobei eine Höchstgrenze von 172 Franken pro Tag festgesetzt wurde. Die finanzielle Absicherung während den 14 Urlaubswochen ist durch die Versicherungsleistungen aus der Erwerbsersatzordnung garantiert.

Die jetzige Regelung des Kantons Thurgau entspricht den Vorgaben des Bundes bezüglich Dauer des Urlaubs und Höhe der Entschädigung nicht in allen Fällen. Deshalb muss eine neue Regelung geschaffen werden. Der Regierungsrat hat sich diesbezüglich von folgendem Grundgedanken leiten lassen: Mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung auf Bundesebene wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Verwirklichung der familien-, sozial- und gleichstellungspolitischen Anliegen getan. Die Mutterschaftsentschädigung führt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit und ist daher gesellschaftspolitisch von grosser Bedeutung. In diesem Sinn hat er sich auf einen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub mit folgenden Vorgaben festgelegt: 16 Wochen bezahlter Urlaub, unterteilt in zwei Wochen Schwangerschaftsurlaub und 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, sowie Anspruch auf die Besoldung zu 100 Prozent gemäss dem bisherigen Beschäftigungsgrad während des ganzen Urlaubs und ohne obere Plafonierung.

Die Finanzierung dieser Lösung wird vorerst zu einem Minderaufwand gegenüber der jetzigen Regelung führen. Das hat damit zu tun, dass die vollständige Finanzierung der Leistungen des Bundes während zwei bis drei Jahren über die Fondsreserven der Erwerbsersatzordnung erfolgen kann. Anschliessend sind die Beitragssätze sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Mitarbeitenden zu erhöhen. Ab Mitte 2008 ist deshalb mit einem Mehraufwand zu rechnen, der im Vergleich zur Gesamtlohnsumme aber von kleiner Bedeutung sein wird. Statt 0,1 Prozent der Lohnsumme werden es dann 0,15 Prozent sein. Diese Mehrbelastung erscheint dem Regierungsrat vertretbar zu sein.

Der Entwurf zur Teilrevision der Besoldungsverordnung ist einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen worden, welches eine breite Zustimmung zur vorgeschlagenen Regelung betreffend Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub ergeben hat. Der Vorschlag halte an Bewährtem fest, sei massvoll in der Umsetzung der erforderlichen Neuerungen und fördere die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit, hiess es in den Stellungnahmen. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Änderungen in der Besoldungsverordnung auf den 1. Juli 2005 in Kraft zu setzen. Zunächst liegt der Ball aber beim Grossen Rat, der die Vorlage seiner Beratung zu unterziehen hat.