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BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum Steuerpaket werden begrüsst

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst es, dass verschiedene im Steuerrecht entwickelte Grundsätze zur beruflichen Vorsorge in der Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge aufgenommen werden sollen.

BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum Steuerpaket werden begrüsst

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst es, dass verschiedene im Steuerrecht entwickelte Grundsätze zur beruflichen Vorsorge in der Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge aufgenommen werden sollen.

Der Bundesrat hat die zum dritten und letzten Paket der 1. BVG-Revision gehörenden Verordnungsanpassungen in die Vernehmlassung geschickt. Die Änderungen der Verordnung betreffen den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf. Sie wirken sich somit auch auf die Steuerabzüge bei der beruflichen Vorsorge aus. Mit den Änderungen wird weitgehend die geltende Praxis der Steuerbehörden auf Verordnungsstufe verankert, was der Regierungsrat ausdrücklich befürwortet. Er ist der Ansicht, dass es mit diesen Bestimmungen einerseits den sozialpolitischen Bedürfnissen der Versicherten in der beruflichen Vorsorge und andererseits den fiskalischen Interessen des Staates gerecht zu werden gelte. Die berufliche Vorsorge dürfe nicht als Instrument für eine übermässige Steueroptimierung missbraucht werden können. Insbesondere solle verhindert werden, dass einzelne privilegierte Versicherte mittels übertriebener Vorsorgepläne grosse Steuervorteile erzielen könnten. Umgekehrt – so der Regierungsrat weiter – sollen den Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge gewisse freie Gestaltungsmöglichkeiten belassen werden. Insgesamt ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die unterbreiteten Vorschläge diesen Ansprüchen mehrheitlich gerecht werden.

Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Die Verordnung gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, ihren Versicherten verschiedene Vorsorgepläne anzubieten. Wegen der Auswirkungen auf die Steuern sind die neuen Verordnungsbestimmungen auch für die Kantone von wesentlichem Interesse. Der dritte Teil der 1. BVG-Revision soll am 1.1.2006 in Kraft treten