Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Verordnung über das Zivilstandswesen soll totalrevidiert werden

Die Einführung des elektronischen Personenstandsregisters und die Reduktion der Anzahl Zivilstandsämter im Kanton Thurgau von 80 auf acht erfordern eine Totalrevision der kantonalen Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen. Einen entsprechenden Entwurf schickt der Regierungsrat in eine externe Vernehmlassung.

Verordnung über das Zivilstandswesen soll totalrevidiert werden

 

Die Einführung des elektronischen Personenstandsregisters und die Reduktion der Anzahl Zivilstandsämter im Kanton Thurgau von 80 auf acht erfordern eine Totalrevision der kantonalen Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen. Einen entsprechenden Entwurf schickt der Regierungsrat in eine externe Vernehmlassung.

In Paragraf 2 der revidierten Verordnung sollen die acht neuen Amtssitze der Zivilstandsämter der Bezirke festgehalten werden. Es sind dies Amriswil, Arbon, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Sirnach, Steckborn und Weinfelden. Gestützt auf die Gesetzesberatungen im Grossen Rat hat sich der Regierungsrat für die bevölkerungsreichsten Gemeinden der jeweiligen Bezirke ausgesprochen. Diese stellen abgesehen von den Bezirken Bischofszell und Münchwilen gleichzeitig auch die Bezirkshauptorte dar.

Die Einführung des EDV-Systems Infostar hat eine grundlegende Änderung in der Führung der Zivilstandsregister zur Folge. Die bisher in Papierform unterhaltenen Register werden nunmehr nur noch in elektronischer Form geführt. Infostar basiert auf einer zentralen Datenbank, an die alle schweizerischen Zivilstandsämter angeschlossen sind. Mit der schweizweiten Einführung der Registerführung auf EDV-Basis wurde die Erfassung von Personenstandsdaten insofern erweitert, als nebst den Zivilstandsämtern neu auch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit besteht, solche Daten zu erfassen. Soll die Erfassung der Personenstandsdaten direkt bei der Aufsichtsbehörde erfolgen, ist der Kanton gehalten, ein Sonderzivilstandsamt zu bilden. Für die Schaffung eines solchen Sonderzivilstandsamtes bei der Aufsichtsbehörde spricht die Tatsache, dass dadurch das Mitteilungswesen und der Aktenaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde und den Zivilstandsämtern verringert werden kann.

Bei der heutigen Organisation des Zivilstandswesens war es nicht erforderlich, eine spezielle Regelung für die Anzeige von Todesfällen vorzusehen. Da neu der Kanton und nicht mehr die Gemeinden für die Führung des Zivilstandsämter zuständig ist, ist die Möglichkeit zu schaffen, dass der Todesfall bei der Wohngemeinde angezeigt werden kann, wenn eine Person an ihrem Wohnort verstorben ist. Die Gemeinde, welche eine Anzeige entgegennimmt, ist gehalten, den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt zu melden. Den Todesfall direkt beim zuständigen Zivilstandsamt anzuzeigen haben die Spitäler, die Alters- und Pflegeheime sowie Anstalten.

Die revidierte Verordnung über das Zivilstandswesen soll 16 Paragrafen umfassen. Die externe Vernehmlassung dauert bis zum 20. April 2005. Es ist vorgesehen, die neue Verordnung auf den 1. Juli 2005 in Kraft zu setzen, also auf den Zeitpunkt, auf den die Bildung der neuen Zivilstandsämter wirksam werden soll.