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Steuergesetz: Präzisierung bezüglich Abzug der Wiedereinstiegskosten

Aufgrund der Motion Neubauer-Weber schlägt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Präzisierung des Steuergesetzes bezüglich des Abzugs von Wiedereinstiegskosten vor.

Steuergesetz: Präzisierung bezüglich Abzug der Wiedereinstiegskosten

 

Aufgrund der Motion Neubauer-Weber schlägt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Präzisierung des Steuergesetzes bezüglich des Abzugs von Wiedereinstiegskosten vor.

In einer Motion hatte Kantonsrätin Madlen Neubauer-Weber und 62 Mitunterzeichnende am 9. April 2003 gefordert, Paragraph 29 des Steuergesetzes sei so zu ergänzen, dass nicht erwerbstätige Berufsleute die Kosten für Weiterbildung und Umschulung im Hinblick auf den beruflichen Wiedereinstieg als Berufskosten abziehen können.

In seiner Botschaft weist der Regierungsrat darauf hin, dass nach geltender Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau die Wiedereinstiegskosten den Weiterbildungs- und Umschulungskosten gleichgestellt sind. Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer würden alle im Kalenderjahr des beruflichen Wiedereinstiegs anfallenden Wiedereinstiegskosten zum Abzug zugelassen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlägt der Regierungsrat dennoch eine Anpassung von Paragraph 29, Ziffer 2 vor, indem neu die Weiterbildungs- und Umschulungskosten «mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten» ergänzt werden.

Eine vollständige Umsetzung der Motion Neubauer-Weber ist nach Ansicht des Regierungsrates nicht möglich, da dies einen Verstoss gegen übergeordnetes Bundesrecht bedeuten würde. So können Wiedereinstiegskosten, die in einer früheren Steuerperiode angefallen sind, wegen des Periodizitätsprinzips nicht berücksichtigt werden. Eine Abzugsberechtigung entfällt ebenfalls, wenn in der entsprechenden Steuerperiode kein eigenes Einkommen erzielt wurde.