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Neue Regelungen für Lotterie- und Sportfondsgelder

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schickt eine Vorlage in die externe Vernehmlassung, mit der die Finanzkompetenzen für den Lotterie- und Sportfonds neu geregelt werden sollen. Neu soll der Grosse Rat über Beiträge von mehr als drei Millionen Franken entscheiden. Zudem sollen solche Beiträge dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

Der kantonale Anteil von jährlich rund 14 Millionen Franken am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet. Im Kanton Thurgau fallen unter anderem Beiträge an kulturelle Projekte, Förderbeiträge an Kulturschaffende, Beiträge an die Kulturstiftung und an die Denkmalpflege darunter. Ebenso können Jugendaktivitäten und humanitäre Hilfsaktionen finanziert werden. Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Bei den Swisslosgeldern handelt es nicht um Steuererträge, sondern um eine Spezialfinanzierung. Die Verwendung dieser Gelder ist in hohem Mass durch übergeordnetes Recht bestimmt.

Im Rahmen der Beratung einer Parlamentarischen Initiative im Grossen Rat hat der Regierungsrat in Aussicht gestellt, dass er Vorschläge zu einer Neuregelung für die Verwendung der Gelder unterbreiten werde. Bis anhin gehört der Kanton Thurgau zu den 23 Kantonen, in denen der Regierungsrat in abschliessender Kompetenz über die Ausgaben des Lotterie- und des Sportfonds entscheidet. Diese Regelung soll nun an-gepasst werden. Bis zum Betrag von drei Millionen Franken soll weiterhin der Regierungsrat in eigener Kompetenz über die Vergabe beschliessen können. Über drei Millionen Franken soll die Kompetenz neu beim Grossen Rat liegen. Zudem sollen solche Beiträge neu dem fakultativen Referendum unterstellt werden, das heisst, entsprechende Grossratsbeschlüsse unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen. Ebenfalls neu soll bei Beiträgen über 500 000 Franken vom Regierungsrat bei der Kultur- beziehungsweise der Sportkommission eine Stellungnahme eingeholt werden.

Im Falle der Umsetzung der vorliegenden Änderungen würden dem Kanton geringe Zusatzkosten erwachsen. Zum einen wäre der Aufwand der Kultur- beziehungsweise der Sportkommission für ihre Stellungnahmen abzugelten, zum anderen ergäbe sich seitens des Grossen Rates und des Regierungsrates ein gewisser Mehraufwand im Zusammenhang mit den Beschlüssen über Beiträge von mehr als drei Millionen Franken. Die Vorlage geht nun in eine externe Vernehmlassung, unter anderem an alle im Grossen Rat vertretenen Parteien und an verschiedene Kultur- und Sportbehörden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 4. September 2015.

Vernehmlassungsentwurf Lotteriegesetz  [PDF, 430 KB]

Erläuternder Bericht Lotteriegesetzes  [PDF, 2.00 MB]