Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Dokumente elektronisch sicher übermitteln

Der Regierungsrat hat eine neue Verordnung über die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren genehmigt. Damit werden die vom Bund vorgegebenen Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Dokumenten umgesetzt und durch kantonale Bestimmungen ergänzt.

Seit Anfang 2011 sehen gewisse Bundesgesetze den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörden vor. Beteiligte können Rechtsschriften auf elektronischem Weg einreichen. Andererseits können die Behörden Zustellungen und die Eröffnung von Entscheiden elektronisch vornehmen. Der Bund hat die Modalitäten für die elektronische Übermittlung in einer Verordnung geregelt.

Seit Anfang 2011 sieht auch das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung für das thurgauische Verwaltungsverfahren vor. Darin ist festgehalten, dass die kantonalen Ausführungsbestimmungen für elektronische Eingaben an Behörden und für die elektronische Eröffnung von Entscheiden vom Regierungsrat in Absprache mit dem Verwaltungsgericht zu regeln sind. Der Regierungsrat hat deshalb bereits Ende September 2010 das Projekt «elektronische Übermittlung im Rahmen von
Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren» initiiert.

Nach Beratungen einer Projektgruppe wurde die elektronische Übermittlung im Rahmen der Zivil- und Strafrechtspflege in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Informatik, der Staatskanzlei, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Obergericht in den Jahren 2011 und 2012 für die Zivil- und Strafverfahren eingerichtet. Ein entsprechendes Merkblatt mit Benutzeranleitung informiert unter www.rechtsverkehr.tg.ch darüber. In Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ist der elektronische Rechtsverkehr erst mit der Inkraftsetzung der vorliegenden regierungsrätlichen Verordnung möglich.

Die kantonale Regelung der elektronischen Übermittlung in Verwaltungsverfahren macht denn auch den Hauptinhalt der vorgeschlagenen kantonalen Übermittlungsverordnung aus. Im Vernehmlassungsverfahren erhielt die Verordnung gesamthaft ein positives Echo. Einzelne Eingaben im Rahmen der Vernehmlassung konnten in die vorliegende Fassung übernommen werden. Für die bundesrechtlich geregelten Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundes. Der elektronische Rechtsverkehr erfordert eine sichere Zustellung von Dokumenten über anerkannte Zustellplattformen. Diese Zustellplattformen unterscheiden sich von normalen E-Mails. Sie garantieren die Vertraulichkeit und Integrität von Eingaben und Mitteilungen sowie den zeitgenauen Nachweis von Versand und Erhalt der Nachrichten.

Elektronische Eingaben von Privatpersonen an die Behörde müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur eines Zertifizierungsdienstes versehen sein. Elektronische Eingaben an Behörden haben ausschliesslich an die von ihnen bezeichneten Eingabeadressen zu erfolgen. Die Bundeskanzlei führt ein Online-Verzeichnis der Eingabeadressen auf dem Internetportal des Bundes.

Für die elektronische Zustellung von Entscheiden und anderen Mitteilungen durch die Behörden an die Verfahrensbeteiligten ist deren Zustimmung erforderlich. Zudem müssen sich die Verfahrensbeteiligten auf einer anerkannten Zustellplattform eintragen. Für die Übermittlung ist das Format PDF/A vorgeschrieben, das eine langfristige Archivierung gewährleistet. Auch Behördenmitteilungen sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen.

Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der für die elektronischen Eingaben zugelassenen Adressen der kantonalen und kommunalen Behörden. Die Adressen werden auf der Internetseite des Kantons veröffentlicht. Damit Gemeinden Dokumente elektronisch übermitteln können, müssen sie ebenfalls über eine anerkannte Zustellplattform verfügen. Klar geregelt werden auch die Modalitäten, wann eine Mitteilung als zugestellt und gelesen gilt.