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Verantwortlichkeiten der Tierhalter klar und umfassend regeln

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit den Teilrevisionen der Tierarzneimittelverordnung sowie der Arzneimittel-Werbeverordnung grundsätzlich einverstanden. In einigen Punkten fordert er jedoch, die Verantwortlichkeiten der Tierhalter und ihre Anforderungen klarer und umfassender zu regeln. Dies teilt er in seiner Vernehmlassungsantwort mit.

Ziel dieser Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) ist es, den Einsatz von Tierarzneimitteln transparenter und professioneller zu gestalten. Die fachgerechte Verschreibung, Abgabe sowie Anwendung von Tierarzneimitteln soll damit verbessert und die Gefahr von Antibiotikaresistenzen gemildert werden. Mit der Arzneimittel-Werbeverordnung will der Bundesrat die Anliegen einer Motion bezüglich Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement umsetzen. Neu soll mit dem Zulassungsstatus geworben werden dürfen.

Der Regierungsrat unterstützt beide Teilrevisionen grundsätzlich. Mit der Tierarzneimittelverordnung werde dem Problem der Antibiotikaresistenzen wirksam entgegengetreten, betont er. Der vernünftige und gezielte Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin sei ein wichtiges Element zur Erreichung dieses Ziels. Damit würden die bestens bekannten Lücken in der Tierarzneimittelgesetzgebung geschlossen. Zwar beurteilt der Regierungsrat die vorliegenden Revisionspunkte als sorgfältig erarbeitet, trotzdem wäre es seiner Ansicht nach zweckdienlicher, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zukünftig direkt zuständig wäre für die Vorbereitung von Revisionen der Tierarzneimittelverordnung. Aus Sicht des kantonalen Veterinärdienstes werde der dringliche Wunsch geäussert, diese Zuständigkeit  zu überdenken.

Als wünschenswert bezeichnet der Regierungsrat zusätzliche Ausführungen in der Verordnung bezüglich der Weisungsbefugnis des Tierarztes beim Einsatz von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen. Für die Beteiligten seien oftmals die tatsächliche Bedeutung und die Konsequenzen des Nichtbefolgens von Weisungen zu wenig ersichtlich. Eine detailliertere Definition des Begriffs Weisungsbefugnis schaffe grösstmögliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Detaillierte Ausführungen könnten zum Beispiel in Form von Technischen Weisungen gegeben werden. Generell müssten die Verantwortlichkeiten der Tierhalter und ihre Anforderungen klarer und umfassender geregelt werden. Darunter falle auch die Regelung der Weiter- und Fortbildungsanforderungen für die Tierhalter sowie weiterer betroffener Kreise.

Für den Konsumenten und Laien werde es zunehmend schwieriger, Arzneimittel von ähnlichen, mit Gesundheitsversprechungen versehenen Produkten wie zum Beispiel Nahrungsergänzungen abzugrenzen, schreibt der Regierungsrat zur Revision der Arzneimittel-Werbeverordnung. Dies führe zu einer Bagatellisierung des Arzneimittels mit den entsprechenden Risiken für die Volksgesundheit. Deshalb beurteilt er die Präzisierung «zugelassen» als wertvolles Kriterium für den Konsumenten zur Beurteilung des beworbenen Produkts. Zudem fordert er, in Werbeslogans nicht «Fachpersonen» als Auskunftspersonen zu bezeichnen sondern die universitären Medizinalpersonen, nämlich Arzt und Apotheker.

Vernehmlassungsantwort Teilrevision TAMV AWV  [PDF, 178 KB]