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Weisungen für allfälligen Streptomycineinsatz 2015 festgelegt

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Weisungen des Landwirtschaftsamtes an die Bienenhalter und Obstproduzenten bezüglich eines allfälligen Streptomycineinsatzes zur Kenntnis genommen. Wie bereits in den letzten Jahren soll mit den strengen Vorschriften verhindert werden, dass kontaminierter Honig in den Verkehr gelangt. Es ist nur ein einziger Streptomycineinsatz erlaubt. Ebenfalls eingesetzt werden darf das Pflanzenschutzmittel LMA.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat im Januar 2015 mit einer Allgemeinverfügung einen befristeten Einsatz von drei Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Streptomycin-Sulfat für die Bekämpfung des Feuerbrandes mit strengen Auflagen zugelassen. Gestützt auf diese Verfügung hat die Arbeitsgruppe Streptomycineinsatz, bestehend aus Vertretern des Verbandes Thurgauer Bienenzüchtervereine, Bieneninspektoren, Vertretern der Obstbranche, Fachleuten des BBZ Arenenberg und dem Chef des kantonalen Landwirtschaftsamtes, die bisherigen Grundsätze und Verhaltensregeln für einen allfälligen Streptomycineinsatz überarbeitet.

Zur Bekämpfung des Feuerbrandbakteriums ebenfalls freigegeben hat das Bundesamt für Landwirtschaft das Pflanzenschutzmittel LMA. Dies befristet bis zum 30. September 2015 und für maximal drei Behandlungen pro Parzelle beziehungsweise einer Behandlung nach Hagelschlag. Da der Wirkungsgrad von LMA stark vom richtigen Einsatz abhängt, wird der Pflanzenschutzdienst entsprechende Empfehlungen erarbeiten.

Im Übrigen gelten die gleichen, in den Vorjahren bewährten Verfahren und Abläufe. Oberstes Ziel ist es zu verhindern, dass mit Streptomycin verunreinigter Honig in den Verkehr gelangt. Im März erlässt das Landwirtschaftsamt getrennte Weisungen für die Bienenhalter und für die Obstproduzenten über den diesjährigen Streptomycineinsatz. Diese Weisungen werden, zusammen mit einer Adressliste der zur Streptomycinanwendung berechtigten Obstproduzenten, allen Bienenhaltern zugestellt. Die Obstproduzenten erhalten im Gegenzug neben dem Streptomycin-Berechtigungsschein und den Weisungen eine Adressliste sämtlicher Bienenhalter. Mit dieser Massnahme wird die Verpflichtung zur gegenseitigen Information zwischen Obstbauern und Bienenhaltern ermöglicht, wie sie sich bereits in den Vorjahren bewährt hat.

Mit dem landwirtschaftlichen Informationssystem Lawis werden wiederum die Koordinaten der Bienenhaltungsstandorte erfasst und bearbeitet. Die zur Behandlung vorgesehenen Niederstamm-Obstparzellen und die Bienenhaltungsstandorte sind über die Homepage www.landwirtschaftsamt.tg.ch abrufbar. Die Veröffentlichung im Internet gewährt die Transparenz. Zudem können diejenigen Bienenhaltungsstandorte gezielt lokalisiert werden, die sich innerhalb eines Radius von 1,0 Kilometer um eine behandelte Obstanlage befinden und deren Honig untersucht werden muss.

Unverändert ist die Verpflichtung der Bienenhalter, die Standorte ihrer Bienen dem Landwirtschaftsamt zu melden. Ebenfalls bestehen bleibt die Verpflichtung der Baumschulbesitzer und Obstproduzenten, die zum ersten Mal Streptomycin einsetzen, einen Instruktionskurs des Pflanzenschutzdienstes des BBZ Arenenberg zu besuchen. Das Präparat darf erst nach dem Freigabeentscheid durch den Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg eingesetzt werden. Pro Anlage (Baum) ist nur eine Behandlung erlaubt. Der Einsatz muss ausserhalb des Bienenflugs erfolgen, vorzugsweise am Abend, maximal zwischen 20 Uhr abends und 8 Uhr morgens. Bei extremen Witterungsverhältnissen kann der Pflanzenschutzdienst zusätzliche Einschränkungen der Einsatzzeiten anordnen.

Die Obstproduzenten haben sich vor und während des Einsatzes, besonders in den Morgenstunden, zu vergewissern, dass sich keine Bienen in der Anlage befinden. Falls es in der Obstanlage eine Bienentränke gibt, ist diese abzudecken. Blühende Unterkulturen müssen vor dem Einsatz gemulcht werden. Da das Ausbringen von Streptomycin zu Nachtruhestörungen führen kann, informiert das Landwirtschaftsamt jeweils vor einem Einsatz das Kommando der Kantonspolizei.

Zwischen der Behandlung und der Apfelernte muss eine minimale Wartezeit von 75 Tagen eingehalten werden. Der Einsatz von Streptomycin muss anschliessend dem Landwirtschaftsamt mit einem speziellen Meldeformular gemeldet werden. Die Bienenhalter ihrerseits sind zum Schleudern aller Honigwaben nach bestimmten Vorgaben verpflichtet. Falls der Standort im Umkreis von einem Kilometer zu einer behandelten Obstanlage liegt, wird eine Probe gezogen. Für die Untersuchung des Honigs ist das kantonale Laboratorium in Frauenfeld zuständig. Die Probeentnahme erfolgt durch Fachleute, die das Landwirtschaftsamt bestimmt und entschädigt. Der Honig darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn durch die Ergebnisse der Analysen eine Kontamination ausgeschlossen werden kann. Belasteter Honig mit 0,01 mg oder mehr Streptomycin pro Kilogramm wird eingezogen.

Für die technischen Anpassungen in den Informationssystemen sowie für das Einsammeln und Analysieren der Honigproben rechnet der Kanton, je nach Ausmass der Einsätze, mit Kosten bis zu 200 000 Franken, die zu Lasten des Pflanzenschutzfonds gehen. Der kontaminierte Honig wird durch den Schweizerischen Obstverband aufgekauft und aus dem Verkehr gezogen.